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Personalrat

Die Ruhr-Universität Bochum beschäftigt zur Zeit ca. 2200 nicht wissenschaftliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen. Der Personalrat der Ruhr-Uni Bochum vertritt diese und wird von den Beschäftigten der Universität Bochum für vier Jahre gewählt. Zur Zeit besteht er aus 15 Mitgliedern:
13 VertreterInnen der Gruppe der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
2 VertreterInnen der Gruppe der Beamtinnen und Beamten. Der Personalrat vertritt die Interessen der Beschäftigten im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses und ihres Arbeitsplatzes. Er ist direkter Ansprechpartner für alle Beschäftigten, der Ruhr-Uni Bochum. Seit 2002 bin ich stellvertretendes Mitglied der Fachgruppe des Verbandes der Landesangestellten im DBB im Personalrat. Seit 2008 darüber hinaus Mitglied im IT-Auschuss der Ruhr-Universität Bochum.

Netzbetreuer an der Ruhr-Universität Bochum

 
   Personalrat der Ruhr-Universität Bochum
   Fachgruppe des Verbandes der Landesangestellten
Der Personalrat der Ruhr-Univesität Bochum ist der gesetzlich verankerte Bestandteil des öffentlichen Arbeitgebers Ruhr-Universität Bochum. Er hat mit der jeweiligen leitenden Dienststelle "zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben und zum Wohle der Beschäftigten im Rahmen der Gesetze und Tarifverträge vertrauensvoll zusammenzuarbeiten" (§ 2 Abs.(1) Landespersonalvertretungsgesetz [LPVG]).

Der Personalrat wird beteiligt bei:
  • allen Personalangelegenheiten: Einstellung, Vertragsänderung, Kündigung, Eingruppierung, Beförderung usw.
  • allen Angelegenheiten des Arbeitsschutzes, der Arbeitssicherheit und der Arbeitsbedingungen, also Arbeitsplatzgestaltung, Sicherheitsvorkehrungen, Vermeidung gesundheitlicher Risiken usw.
  • organisatorischen Maßnahmen, Technologieeinsatz und vielem mehr
Im einzelnen hat der Personalrat gem. § 72 Abs.(1) LPVG in Personalangelegenheiten mitzubestimmen bei:
  • Einstellungen
  • Beförderungen
  • Laufbahnwechsel
  • Eingruppierungen
  • Höhergruppierungen
  • Herabgruppierung
  • Übertragungen von höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeiten
  • Versetzung zu einer anderen Dienststelle, Umsetzung innerhalb der Dienststelle, die mit einem Wechsel des Dienstortes verbunden ist, wobei das Einzugsgebiet im Sinne des Umzugskostenrechts zum Dienstort gehört Abordnung, Zuweisung von Beamten gem. § 21 Beamtenstatusgesetz
  • Versetzung zu einer anderen Dienststelle, Umsetzung innerhalb der Dienststelle, die mit einem Wechsel des Dienstortes verbunden ist, wobei das Einzugsgebiet im Sinne des Umzugskostenrechts zum Dienstort gehört
  • Abordnung, Zuweisung von Beamten gem. § 21 Beamtenstatusgesetz
  • Weiterbeschäftigung von Beamten, Angestellten und Arbeitern über die Altersgrenze hinaus
  • Anordnungen, welche die Freiheit in der Wahl der Wohnung beschränken
  • Versagung, Untersagung oder Widerruf der Genehmigung einer Nebentätigkeit
  • Ablehnung eines Antrags auf Teilzeitbeschäftigung oder Urlaub gemäß §§ 78 b, 78 d, 78 e oder § 85 a des Landesbeamtengesetzes


Der Personalrat der Ruhr-Universität Bochum hat verschiedene Mitbestimmungs-, Mitwirkungs- und Anhörungsrechte.
Bei mitbestimmungspflichtigen Maßnahmen darf die Dienststelle diese erst umsetzen, wenn der Personalrat der entsprechenden Maßnahme zugestimmt hat.
Bei Maßnahmen, die der Mitwirkungspflicht unterliegen ist die Einflußnahme des Personalrats schon geringer. In diesen Fällen wird der Personalrat beteiligt und es soll zu einer Verständigung zwischen Dienststelle und Personalrat kommen.
Kommt es jedoch zu keiner Verständigung mit der Dienststelle kann die Dienststelle die Maßnahme auch bei nicht erfolgter Einigung mit dem Personalrat durchführen. Dabei hat die Dienststelle lediglich eine Begründungspflicht.
Die schwächste Form der Beteiligung ist die Anhörung. In der Anhörung wird dem Personalrat nur Gelegenheit gegeben sich zu äußern und so auf die Willensbildung der Dienststelle Einfluss zu nehmen.
Der VdLA NRW vertritt als Fachgewerkschaft im Deutschen Beamtenbund die gewerkschaftlichen, beruflichen und gesellschaftlichen Interessen der Beschäftigten Beamten in den verschiedeen Behörden, Einrichtungen, Landesbetrieben sowie in den privatisierten Bereichen der Landesverwaltung des bundeslandes Nordrhein-Westfalen.
Der VdLA NRW hat keinen hauptamtlichen Funktionärsapparat, was sich deutlich auf die Mitgliedsbeiträge auswirkt und geringe Kosten garantiert. Die ehrenamtlich tätigen Vorstandsmitglieder kennen genau die Interessen und Sorgen der Beschäftigten aus Ihrer eigener täglicher Erfahrung.
Die Interessen der Mitglieder wirksam zu vertreten, sehen wir als Ihre Hauptaufgabe an.
Personalvertreterinnen und Personalvertreter vor Ort unterliegen keiner gewerkschaftlichen Weisung, sie erhalten aber alle erforderlichen Unterstützungen. Sie haben die Aufgabe, sachlich und kompetent für Ihre Belange einzutreten. Der VdLA NRW erstattet seinen Mitgliedern im Streikfall den vollen nachgewiesenen Netto-Lohnausfall.



Die Leistungspalette der VdLA umfasst unter anderem:
  • Rechtsberatung/Rechtsschutz in dienstlichen Angelegenheiten nach unserer Rechtsschutzordnung

  • Streikgeld für Angestellte und Arbeiter

  • Versicherungsservice

  • umfangreiche Fortbildungs- und Veranstaltungsangebote

  • Studien-, Bildungs-, und Ferienreisen

  • günstige Einkaufsmöglichkeiten

  • preiswerte Gesetzessammlungen und aktuelle Kommentare

  • ein umfangreiches Informationsangebot

Darüber hinaus veranstaltet die Fachgruppe Bochum des Vebandes der Landesangestellten im Deutschen Beamtenbund regelmäßig Events, die bei seinen mitgliedern sehr beliebt sind. So findet jährlich eine Weihnachtsfeier und immer wieder ein interessanter Ausflug statt.
   
 
 
 
 
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Letzte Änderung: 01.01.2009 | Impressum | Technik | Ansprechpartner: Jörg Becker
 
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