Empirie- Modul WiSe 08/09





Institutionelle Rahmenbedingungen

Stand: 18.11.08




Zuständigkeiten


  • Die Länder sind auch für das öffentliche Schul- und Bildungswesen und somit für die berufsbildenden Schulen zuständig.

  • Lehrpläne für den allgemeinen Unterricht der Berufsschule werden grundsätzlich von den einzelnen Ländern entwickelt.

  • Für den berufsbezogenen Unterricht an Berufsschulen erlässt die Ständige Konferenz der Kultusminister (KMK) Rahmenlehrpläne, die mit den Ausbildungsordnungen des Bundes abgestimmt werden.

  • Die Zuständigkeit für die betriebliche, außerschulische Berufsbildung dagegen liegt beim Bund. Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) hat hier eine allgemeine und koordinierende Kompetenz

  • Rechtliche Grundlage für den Erlass von Ausbildungsordnungen sind § 25 Abs. 1 BBiG bzw. § 25 Abs. 1 HwO. Dort ist geregelt, dass das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) oder das sonst zuständige Fachministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) durch Rechtsverordnung Ausbildungsberufe staatlich anerkennen und für die Ausbildungsberufe Ausbildungsordnungen erlassen kann.

  • Die Ausbildungsordnungen werden am BIBB vorbereitet.

  • Der Bundesagentur für Arbeit (BA) obliegt auf Basis des SGB III die Beratung, Vermittlung und Förderung der Berufsbildung für Jugendliche und Betriebe.

  • Ausbildungspartner in der Wirtschaft sind Industrie, Handel, Handwerk, Landwirtschaft, freie Berufe, öffentliche Verwaltungen, Gesundheitsdienste sowie über 900 überbetriebliche Ausbildungsstätten (vgl. 4.3.1). Die Kammern („zuständige Stellen“) haben die Aufgabe, Unternehmen zu beraten, Auszubildende zu registrieren, die fachliche Eignung der Ausbilder zu zertifizieren, Prüfungen abzunehmen und den sozialen Dialog auf regionaler Ebene zu führen.




Grafik Zuständigkeiten: Grafik - Seite 29




Industrie- und Handelskammer


  • Die Industrie- und Handelskammern, IHKs, vertreten als eigenverantwortliche öffentlich-rechtliche Körperschaften der wirtschaftlichen Selbstverwaltung das Interesse ihrer zugehörigen Unternehmen gegenüber Kommunen, Landesregierungen sowie Politik und Öffentlichkeit

  • Dachorganisation auf Bundesebene: Deutsche Industrie- und Handelskammertag DIHK

  • Im Unterschied zu anderen Organisationen der Wirtschaft, besonders den Branchenverbänden, repräsentiert die IHK-Organisation das wirtschaftliche Gesamtinteresse

  • Pflichtmitgliedschaft (mit Beitragszahlung): Alle Unternehmen, mit Ausnahme reiner Handwerksunternehmen, Landwirtschaften und Freiberufler (welche nicht ins Handelsregister eingetragen sind)

  • Einige Betriebe sind sowohl Mitglied der IHK als auch der Handwerkskammer


  • Aufgaben:

  • Wahrnehmen des Gesamtinteresses der ihnen zugehörigen Gewerbetreibenden ihres Bezirkes

  • Förderung der gewerblichen Wirtschaft, wobei die wirtschaftlichen Interessen einzelner Gewerbezweige oder Betriebe abwägend und ausgleichend zu berücksichtigen sind (Lobby der regionalen Wirtschaft)

  • Sicherung des fairen Wettbewerbs

  • Hinwirken auf die Wahrung von Anstand und Sitte des ehrbaren Kaufmanns

  • Umfassender Service und Unterstützung/Beratung für die Mitgliedsunternehmen.

  • öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen

  • Erstellung von gutachterlichen Stellungnahmen für Gerichte und Behörden (z. B. in Bezug auf Firmenbezeichnungen)

  • Ausstellung von Ursprungszeugnissen und anderen dem Wirtschaftsverkehr dienenden Bescheinigungen (z. B. Carnets im Außenwirtschaftsverkehr)

  • Beglaubigung von Handelsrechnungen

  • Stellungnahme zu UK-(Unabkömmlichkeits-) Anträgen

  • Erteilung der Erlaubnis zum Vermitteln von Versicherungen

  • Überwachung und Förderung der kaufmännischen und gewerblichen Berufsbildung, insbesondere unter Beachtung des Berufsbildungsgesetzes

  • Durchführung von Fort- und Weiterbildungen mit anerkannten IHK-Abschlüssen

  • Standortpolitik (Einflussnahme auf Planungsprozesse wie etwa Bebauungs- und Flächennutzungspläne, Stellungnahmen zu großflächigen Einzelhandelsansiedlungen, Konjunkturberichterstattung, Stadtmarketing)




Handwerkskammer


  • nach Bezirken Organisiert/ regionale Dachorganisation

  • Körperschaft des Öffentlichen Rechts

  • wirtschaftliche, politische und gesellschaftliche Interessenavertretung

  • Interessensvertretung auf Bundesebene: Zentralverband des deutschen Handwerks

  • Selbstverwaltungseinrichtung

  • Aufgaben: die Regelung der Berufsausbildung, das Erlassen von Prüfungsordnungen sowie die Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen

  • Pflichtmitgliedschaft (im Gegensatz zur Innung)

  • Zur Handwerkskammer gehören die Inhaber eines Handwerksbetriebes (unterschieden in: zulassungspflichtige Handwerke und zulassungsfreie Handwerke) und des handwerksähnlichen Gewerbes sowie die Gesellen, Arbeitnehmer mit abgeschlossener Berufsausbildung und die Lehrlinge.