Die Meinung von Ralf Muno


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Vorratsdatenspeicherung

Wieder ein großartiger Sieg für die Bürgerrechte. Der starke Staat wurde in seine Schranken gewiesen. Hat einen Rüffel bekommen, eine " schallende Ohrfeige " erhalten!
Sensibleren Gemüter wird allerdings aufgefallen sein, dass sich die Szene "Verfassungsgericht weist den starken Staat in die Grenze" in letzter Zeit zu häufen beginnen. Das ist ein Armutszeugnis für unser Parlament und unsere Regierung, und Teil einer perfiden Taktik. Denn wer sich die Beschlüsse und Urteile des BVerfG ansieht, wird immer wieder sehen, dass kein Grundrecht absolut geschützt wird, dass immer nur der "Kern des Grundrechts" geschützt wird und niemals "schrankenlos gewährt" wird. Das sind Floskeln, die jeder Jurastudent 'draufhaben muss, aber was bedeutet das? Paranoid(?) gesprochen bedeutet es, dass Regierung und Parlament eine Salamitaktik verfolgen. Sie legen erstmal eine Maßnahme oder Gesetz groß an und machen viel Tam-Tam. Eine Welle der Empörung fegt durch das Land und es wir vorm Bundesverfassungsgericht geklagt. Natürlich wird die Maßnahme oder das Gesetz gekippt, gleichzeitig werden aber Vorgaben gemacht, unter denen sie sich doch durchführen lässt. Die Beschlüsse lesen sich wie eine Gebrauchsanleitung. In der aktuellen Frage der Vorratsdatenspeicherung bedeutet das, das das Bundesverfassungsgericht zunächst keine Bedenken gegen die Speicherung der Daten hat, so lange sie nicht verwendet werden. Speichern ja, Nutzung nein. Aber wie wird die Praxis ausehen? Das ist sonnenklar. Die Daten werden gespeichert und trotzdem genutzt. Das ist zwar rechtswidrig, bleibt aber auf der Seite der Beamten bzw. Nutzer ohnehin folgenlos. Das schöne ist, das einmal so "gewonnene" Daten natürlich(!) weitere Ermittlungen rechtfertigen können. Egal, ob illegal oder legal erlangt, hier in Deutschland zählt die Ermittlung der Wahrheit. Wir sind nicht in den USA, wo eine solche " Fernwirkung " ausgeschlossen ist durch die Fruit-of- the-poisonous-tree- Doktrik.
Offen gesagt, mir schwant Entsetzliches. Ich gehe nach diesem Beschluss davon aus, dass die VorratsdatenSPEICHERUNG wohl erlaubt bleiben wird und die Nutzung nur für schwerste Straftaten erlaubt wird. Letzteres allerdings unterliegt den Ansichten von Staatsanwälten und Richtern, die im Zweifel wohl eher eine schlimme, schlimme Straftat annehmen werden. Der Beschluss demonstriert auch die Schwäche des Bundesverfassungsgerichts. Es kann sich einfach nicht zu absoluten Verboten durchringen. Dadurch wird Fehlinterpretationen Tür und Tor geöffnet. Der eigentlich schmale Korridor für einen Grundrechtseingriff wird durch falsche Anwendung und dem Freigeben für die Interpretationshoheit der Rechtswissenschaft auf die Breite einer sechsspurige Autobahn erweitert. Bundesverfassungsgericht, du wirst langsam zu Lachnummer. Bürgerrechtler, feiert Eure vermeintlichen Siege nicht. Bleibt wachsam, denn niemand wacht über die Wächter. (

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Einstweilige Anordnung zur Vorratsdatenspeicherung §§ 113a, 113b TKG

Inzest gemäß § 173 Abs. 2 Satz 2 StGB

Das Bundesverfassungsgericht hat bestätigt, dass § 173 Abs. 2 Satz 2 StGB ("Ebenso werden leibliche Geschwister bestraft, die miteinander den Beischlaf vollziehen.") mit der Verfassung vereinbar ist. Bemerkenswert an den Beschluss ist, dass es unter den acht Richtern eine abweichende Meinung ist. Diese stammt nicht von irgendwem, soweit man das Attribut "irgendwem" bei Verfassungsrichtern überhaupt gebrauchen kann, sondern vom Vizepräsidenten Hassemer. Daher bietet es sich an, etwas tiefer in die Problematik einzutauchen.
Ja, mich beschleicht ein unangenehmes Gefühl, sobald ich höre oder wahrnehme, dass Geschwister miteinander intim sind. Nur geht es bei der Frage darum, ob ein Gefühl ausreicht, jemanden von staatlicher Seite zu bestrafen. Denn ein ähnliches Gefühlt beschleicht mich auch bei anderen durchaus erlaubten Sexualpraktiken, ohne "geisselnd" irgendeine Praktik nennen zu wollen. Die Grundfrage lautet somit, welchen Sinn die Bestrafung von Inzest im Sinne des § 173 Abs. 2 Satz 2 StGB macht?
Der Beschluss stützt sich auf die Erörterung vier Aspekte:
  1. Lokale und persistente Tradition der Bewertung von Inzest als verwerflich.
  2. Eugenische Aspekte der "Volksgesundheit"
  3. Belastung von betroffenen Familien und deren Mitglieder durch Inzest, sozialer Aspekt der Unentrinnbarkeit der Familienbande.
  4. Juristischer Aspekte wie Angemessenheit, Eignung, Verhältnisse in der EU und andere Staaten, meist verwoben in den anderen drei Aspekten.
Ich werde mich im Folgenden mit Inzest zwischen Geschwistern auseinandersetzen. Die Pflege der Tradition gehört zu Stabilität der Gesellschaftswerte. Jedermann würde sich wohl unwohl fühlen, wenn eine Sache heute so, aber morgen anders bewertet würde. Heute ist Inzest unter Geschwistern strafbar, morgen vielleicht nicht und übermorgen wieder doch. Allerdings entwickelt sich eine Gesellschaft (und auch der einzelne Mensch) nur dann weiter, wenn sie ab und an ihre Werte und Überzeugungen in Frage stellt und die Grundlage ihrer Wertvorstellungen überprüft, insbesondere auf Deckung mit der aktuellen gesellschaftlichen Entwicklung. Ohne die Überwindung solcher Schranken wäre das Feuer nie nutzbar gemacht, Amerika nie entdeckt worden. In unserer Zeit (Jahr 2008), in de Informationen weltweit durch das Internet so schrankenlos wie noch nie verfügbar sind, beschleunigt sich dieser Prozess des Infragestellens. Kritiker nennen das Werteverfall. Ironischerweise hat das Beklagen des Werteverfalls eine lange Tradition und wurde zu jeder Zeit praktiziert (Beispiel: Die Lehrer beklagen zu allen Zeiten, dass die Schüler immer schlechter werden.). Angewandt auf den Inzest zwischen Geschwistern bedeutet das, dass die Erörterung der Tradition weitestgehend bedeutungslos ist. Die Tradition(spflege) ist kein Wert an sich. Es ist richtig, Werte zu verteidigen, bei denen die Diskussion darüber weitestgehend verstummt ist und sie nicht deshalb in Frage zu stellen, weil man sie in Frage stellen kann. Allerdings stellt keiner der Werte eine " ultima ratio " dar. Werterhalt um des Werterhalts willen ist eine blosse Tautologie, ihr fehlt jede (schützenswerte) Substanz. Was aber ist mit dem unangenehmen Gefühl, dass einem bei Geschwisterliebe beschleicht? Es kann überwunden werden. Dies lässt sich sehr schön an Hand gleichgeschlechtlicher Partnerschaften nachvollziehen; Waren noch vor wenigen Jahren gleichgeschlechtliche Partnerschaften stigmatisiert, sind sie heute beinahe "hip", zumindest besteht eine größere gesellschaftliche Akzeptanz. Von Strafe bedroht sind sie schon lange nicht mehr.

Das unangenehme Gefühl, dass uns bei Geschwisterliebe beschleicht, fusst nicht zuletzt auf der Annahme, dass Inzestkinder " alle behindert" sind. Differenzierter Gemüter schwächen ab und sagen, dass die Gefahr einer Behinderung oder Erbgutschadens erhöht ist. Auch auf lange Sicht wirke sich Inzest durch fehlende Neukombination des Erbguts schädlich auf die Volksgesundheit aus. Diese Meinung steht im krassen Gegensatz zur Ideologie der Nazis, "rassereine" Menschen zu züchten, die sich regelmäßig nur aus einem gewissen Genpool rekrutieren. Insofern wähnt man sich hier auf den richtigen Weg, je weiter man sich von den Nazis distanziert. Ich kann in diesem Artikel die umfangreiche Literatur zum Für und Wider der Gefahr einer Behinderung oder Erbgutschadens bei Kindern nicht diskutieren. Ich möchte hier nur fragen, ob es Aufgrund der (möglichen) Gefahr für einen Schaden bei (möglichen) Inzestkindern gerechtfertigt ist, schon den Geschlechtsakt zu verbieten? Ich weise darauf hin, dass der Geschlechtsakt verboten ist, nicht etwa die Zeugung von Inzestkindern. Um diese Frage etwas delikater zu machen, bitte ich nachzuvollziehen, dass die Zeugung von Inzestkindern nicht durch § 173 Abs. 2 Satz 2 StGB bestraft werden kann. Wird also etwa vorsätzlich eine künstliche Befruchtung der Schwester mit dem Samen des Bruders vorgenommen, so kann dies nicht gemäß § 173 Abs. 2 Satz 2 StGB bestraft werden. Strafbar wäre allein der Geschlechtsakt, der in diesem Fall aber gar nicht stattfindet. Ich vermute sogar, dass für diese Handlung höchstens der Arzt bestraft würde. Was würde geschehen, wenn sich Bruder und Schwester zu einer Invitroklinik begeben, den Arzt über ihr Verwandtschaftsverhältnis täuschen und sich als Ehepaar ausgeben? Alle diese Fälle werden nicht von § 173 Abs. 2 Satz 2 StGB erfasst. Somit ist fraglich, ob der Paragraph zur Verfolgung des Ziels "Volksgesundheit" überhaupt geeignet ist. Andererseits ist der Geschlechtsakt an sich völlig unschädlich (soweit er einverständlich durchgeführt wird, dazu später). Nicht aus jedem Geschlechtsakt erwächst ein Kind, Verhütung ist machbar. Stellt man auch auf mögliche Erbgutschäden oder Behinderungen ab, hätte ein äquivalentes Gesetz für Paare geschaffen werden müssen, bei denen die Gefahr für eine Erbkrankheit oder Behinderung erhöht ist. Nur wer erklärt dem unglücklichen kinderlosen Paar, dass sie keine Kinder bekommen dürfen, weil der Staat es ihnen verbietet? Insgesamt sehe hier höchstens die Inkonsequenz des Gesetzgebers, der Inzestparagraph passt so gut wie ein Handschuh auf einen Fuss. Der Gesetzgeber hätte sich entscheiden müssen, ob die Zeugung von Kindern mit erhöhtem Risiko einer Behinderung oder Erbgutschadens bestraft werden soll oder nicht. Wer aber letzten Satz sine ira et studio liest, wird zugeben müssen, sich weiter in das Gebiet der Eugenik begeben zu haben als ihm lieb ist. Inzestkinder müssen mit dem Stigma leben, Ergebnis einer strafbaren Handlung zu sein. Führt die Argumentation noch in die Richtung, Inzestkinder seien nicht erwünscht, weil sie vielleicht behindert oder krank am Erbgut sind, führt dies zu einer Abstufung; Den Kindern wird der Eindruck vermittelt, unerwünscht oder "weniger wert" zu sein als andere Kinder. Wird diese Suggestion von staatlichen Stellen vertreten, halte ich sie für Unvereinbar mit der Würde des Menschen (Art. 1 Abs. 1GG).

Konnten die Verfechter des § 173 Abs. 2 Satz 2 StGB bei mir bisher keinen Stich machen, so räume ich ein, dass die soziale Problematik etwas für sich hat. Für mich steht außer Frage, dass Inzestkinder einer sozialen Stigmatisierung (z.B. in der Schule) unterliegen. Aber § 173 Abs. 2 Satz 2 StGB schützt diese Kinder nicht, sondern stellt lediglich auf den Geschlechtsakt ab. Wen er allerdings schütze, ist der " Unterlegene" bei einer Geschwisterbeziehung. Seltsam mutet dieses Argument an, da § 173 Abs. 2 Satz 2 StGB doch vollkommen symmetrisch gebaut ist. Grundsätzlich müssten beide Geschwister bestraft werden. Das Gesetz kennt keine unterlegene oder überlegene Seite. Hier erkenne ich wieder die Inkonsequenz des Gesetzgebers. Er hätte unerwünschte sexuelle Handlungen, die durch ein Verwandtschaftsverhältnis qualifiziert sind, härter bestrafen sollen als solche ohne die Verwandtschaft. Der § 173 Abs. 2 Satz 2 StGB reicht dem Wortlaut nach nicht dazu aus. Gehen wir einmal vom schlimmsten Fall aus: Der kräftige, 21 jährige Bruder vergewaltigt seine 18 Jährige Schwester. Dies wäre Vergewaltigung in Tateinheit mit Beischlaf unter Verwandten § 173 Abs. 2 Satz 2 StGB. Man könnte jetzt trotzdem diskutieren, ob die Schwester nicht bestraft werden sollte, da sie den " Beischlaf vollzogen" hat. Dies geschah zwar nicht freiwillig, § 173 Abs. 2 Satz 2 StGB stellt aber lediglich auf den Vollzug ab. Für mich tun sich hier Abgründe auf. Zur Untermauerung kann man sich einmal die Sexuelle Nötigung (§ 177 StGB) ansehen. Dort wird von der Duldung sexueller Handlungen gesprochen, nicht auf Vollzug sexueller Handlungen abgestellt. Für mich steht allerdings ausser Frage, dass Sexuelle Nötigung unter Verwandten gesondert behandelt werden, zumindest mit höherer Strafe bedroht werden sollte. Denn es ist tatsächlich so, dass " Blut dicker ist als Wasser". Verwandte wird man ein Leben lang nicht los, es gibt keine Möglichkeit, ein Verwandtschaftsverhältnis zu beenden. Hat eine sexuelle Nötigung im Verwandtschaftsbereich stattgefunden, stellt dies für das Opfer eine besonders qualvolle Last dar, da vielleicht das Opfer oder auch andere Verwandten des Opfers noch Kontakt mit dem Täter pflegen (müssen). Beim "Müssen" denke ich z.B. an Beerdigungen, auf die man sich trifft, bei Eintritt eines Erbfalls, Hochzeiten, Familienfesten. Das Opfer wird sich dann entscheiden müssen, ob es am familiären Leben teilnimmt oder es sich das nicht zumutet. Die Verwandten sind vor der Wahl gestellt, ob sie mit Täter oder Opfer Umgang pflegen. Das führt zu zentrifugalen Kräften, die eine Familie zerreißen. Der Schutz der Familie steht aber unter dem verfassungsrechtlichen Schutz des Staates. Nur trägt der Staat mit § 173 Abs. 2 Satz 2 StGB nur wenig und unvollständig zu diesem Schutz bei. Denn es ist durchaus vorstellbar, dass der 16 jährige Bruder mit dem 15jährigen Bruder ungewollte sexuelle Handlungen vollzieht, die eben nicht nach § 173 Abs. 2 Satz 2 StGB, sondern lediglich nach dem allegmeinen Gesetzen über sexuelle Nötigung strafbar sind, siehe § 173 Abs. 3 StGB. Demnach werden Minderjährige nicht bestraft, wenngleich die Handlung als verwerflich anzusehen ist. Eine Qualifizierung, dass diese Handlung zwischen nächsten Verwandten stattfindet, findet seitens des Gesetzes nicht statt, sie wird im Fall der Minderjährigkeit explizit straffrei gestellt. Mir erscheint es daher so, als seien die eben erläuterten Gründe erst nach Erlass des Gesetzes aufgebracht worden.

Dem Staat steht ein differenziertes Instrumentarium zur Verhaltenssteuerung der Bürger zu, zur Belohnung und Bestrafung. Dies reicht von Subventionen für die Schaffung von Arbeitsplätzen, Auszeichungen und Ehrungen für erwünschtes Verhalten über Ordnungswidrigkeiten (z.B. für Verkehrsdelikte) bis zur Bestrafung als Straftat. In diesem Spektrum ist die Stellung einer Handlung als Straftat die " ultima ratio". Es gibt keine schärfere Mißbilligung von Verhalten als die Qualifikation als Straftat. Höchstens die Aberkennung der Grundrecht könnte man hier noch diskutieren. Der Gesetzgeber hat sich dafür entschieden, den Geschlechtsakt zwischen Geschwistern als solchen zu pönalisieren. Hier stellt sich die Frage, ob dies wirklich erforderlich ist, ja ob überhaupt eine Strafe für den Geschlechtsakt per se vorzunehmen ist, soweit er einverständlich war. Es gäbe durchaus Alternativen zur Strafbarkeit als Straftat, etwa Ordnungswidrigkeiten oder erhöhte zivilrechtliche Verpflichtungen.
Ich habe nicht diskutiert, inwieweit das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung tangiert ist. Dies wird meines Erachtens durch § 173 Abs. 2 Satz 2 StGB überhaupt nicht thematisiert, da ja auf den Geschlechtsakt als solchen abgestellt wird, nicht ob er selbstbestimmt war oder nicht.

Ich plädiere dafür, § 173 Abs. 2 Satz 2 StGB neu zu fassen bzw. das Strafrecht in Bezug auf Sexuelle Selbstbestimmung zu überarbeiten. Es sollte ein Gesetz geben, dass bei Verstößen gegen die sexuelle Selbstbestimmung eine Qualifizierung einführt, soweit sie im Kreise der Familie und Verwandtschaft abspielen, wegen der Unentrinnbarkeit des Verwandtschaftsverhältnisses. Dieser sollte aber nicht auf die sexuelle Handlung, sondern auf die Duldung abstellen. Insofern fordere ich also keine bedingungslose Aufhebung des § 173 Abs. 2 Satz 2 StGB, sondern eine andere Herangehensweise. Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass das erwähnte Gesetz mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Das bedeutet noch lange nicht, dass der Weg zu einer Verbesserung und klarer Herausarbeitung der eigentlichen Schutzziele möglich ist und gegangen werden sollte.

Verweise zum Thema

Beschluss des Bundesverfassungsgericht zum Thema Inzest