In einem Gespräch beim Kanzler der RUB wurde 
der Technische Direktor des Rechenzentrums auf 
die Einhaltung des folgenden Gerichtsbeschlusses 
verpflichtet.

Es wird festgestellt, dass die Bereitstellung von 
Sprechstundenübersichten der wissenschaftlichen und 
künstlerischen Mitarbeiter der Ruhr-Universität Bochum 
und die Gestattung der Bereitstellung anderer 
personenbezogener Daten der vom Antragsteller (der 
Personalrat der wissenschaftlich/künstlerisch Beschäftigten 
an der RUB)  vertretenen Beschäftigten auf sog. 
persönlichen WWW-Seiten im Hochschul- und WWW-Netz der 
Mitbestimmung des Antragstellers gemäß §72 Abs. 3 Nr. 1 LPVG NRW 
unterliegt.

Aktenzeichen 1 A 2759/ 98.PVL (3c K 5273/ 96.PVL Gelsenkirchen)
Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land NRW vom 20-01-2000

Alle Wissenschaftlichen RZ-Mitarbeiter+-innen wurden darauf 
hingewiesen, dass auch sie zur Einhaltung dieses Beschlusses 
verpflichtet sind. Das heißt, dass die Ihnen seinerzeit erteilte 
Gestattung der Bereitstellung personenbezogener Daten auf sog. 
persönlichen WWW-Seiten im Hochschul- und WWW-Netz  zu 
unterbleiben hat. Das gilt sowohl für die zentralen Server 
www.ruhr-uni-bochum.de und homepage.ruhr-uni-bochum.de als auch 
für alle anderen Server.